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AGB

1.
Allgemeines
Alle Lieferungen unserer Firma erfolgen auf Grund von Kaufverträgen
unter Anwendung dieser Bedingungen. Anderslautende Bedingungen
des Käufers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt sind. Das gilt auch, wenn anders lautende
Bedingungen dem Auftrag des Käufers beigefügt oder darin
genannt sind.
2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen
Verpflichtungen ist Treuen. Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit
entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Käufer
Vollkaufmann ist, Treuen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
3.
Bestellung und Auftragsannahme
Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar
oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen
der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei
denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von
der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und
Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts
ausdrücklich vorbehalten.
4.
Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Käufers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen
und auf Kosten des Käufers.
Bei Abschluß des Vertrages ist seitens des Käufers die gewünschte
Versandart, der Bestimmungsort oder Postort vorzuschreiben.
Verzichtet der Käufer auf diese Angaben oder unterläßt er
es, diese zu treffen, so erfolgt der Versand nach pflichtgemäßem
Ermessen unserer Firma. Es entsteht hierbei keine Haftung
für die Wahl der Versandart sowie termingemäßes Eintreffen,
sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
Verpackung der Ware wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Wenn infolge des Verschulden des Käufers die Abnahme nicht
rechtzeitig erfolgt, so steht uns nach unserer Wahl das
Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder
eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz zu verlangen.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern
nicht ausdrücklich eine geschlossene Lieferung verlangt
und von uns bestätigt wurde.
Aufträge in Meterware werden mit Cirkamengen bestätigt.
Über- oder Minderlieferungen können dabei wie folgt vorgenommen
werden:
§ bei Aufträgen unter 1000 m 20 %
§ bei Aufträgen von 1 001- 5 000 m 15 %
§ bei Aufträgen von 5 001-10 000 m 10 %
Bei größeren Aufträgen sind Über- oder Minderlieferungen
bis zu 5 % der abgeschlossenen bzw. eingeteilten Mengen
zulässig.
Aufträge in Sonderanfertigung werden ebenfalls in Cirkamengen
bestätigt. Der Käufer muss in diesem Falle stets eine Minder-
oder Überlieferung von bis zu 15 % akzeptieren.
Die Lieferungen erfolgen im Rahmen der vereinbarten Fristen.
Ist keine Lieferfrist vereinbart, so erfolgen Lieferungen
nach angemessener Frist im Rahmen unserer geschäftlichen
Möglichkeiten.
Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist,
gilt folgendes:
Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich,
es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin
vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt
der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich
Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag
als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes
Beschaffungsrisiko existiert nicht.
Behinderung
durch höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskonflikte, Maschinenschaden,
Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen und
unvermeidliche Betriebs- und Transportstörungen, die länger
als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern,
verlängern die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres
um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen
zuzüglich Nachlieferungsfrist. Die Verlängerung tritt nicht
ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis
von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen
ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden
können.
Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und
wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich
mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen wird,
dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen
ausgeschlossen.
Bei Lieferverzug des Verkäufers muß der Käufer eine Nachfrist
zur Bewirkung der Leistung von mindestens vier Wochen setzen.
Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche wegen
verspäteter Lieferung können vom Verkäufer nur geltend gemacht
werden, wenn der Verkäufer die Auslieferung vorsätzlich
oder grob fahrlässig verzögert hat.
5.
Rücktrittsrecht des Verkäufers
Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn sein Zulieferant
die bestellte Ware nicht mehr produziert oder aus sonstigen
Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, trotz
wiederholter Aufforderung nicht liefert, sowie bei sonstigen
Ausfällen bei Zulieferungen ohne vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verschulden des Verkäufers. Ein Schadensersatz
des Bestellers ist dann ausgeschlossen.
Der Lieferant ist weiter aus folgenden Gründen berechtigt,
vom Vertrag zurück zu treten:
Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme
ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit
kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel-
oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den
Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches
beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen
zwischen Lieferant und Käufer handelt.
Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben
im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese
Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende
Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers
veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung
oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit
der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich
erklärt hat.
6.
Mängelrügen
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort
nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem
Lieferanten unverzüglich (längsten bis zum übernächsten
auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht,
gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt
und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt,
wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen
Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine
form- und fristgerechten Rügen dar. Nach Zuschnitt oder
sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede
Beanstandung ausgeschlossen.
Handelsübliche oder geringfügige technische, nicht vermeidbare,
Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Stärke, des Gewichtes,
der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet
werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Käufer das
Recht, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der
Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigen Einverständnis
erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis
des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen
zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der
Rücksendung.
Das vorliegen eines als solchen festgestellten und durch
wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende
Rechte des Käufers:
Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das
Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht,
ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung
stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag
eines Nacherfüllungsversuches einer neuerlichen Nacherfüllung,
wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch
die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer
das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis
zu mindern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht
innerhalb einer angemessenen Frist möglich, die in der Regel
zwei Monate nach Rückempfang der beanstandeten Ware beträgt,
so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grober Fahrlässigkeit
oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung
mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden
dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft
auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte
Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem
Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung
vorgelegen hat.
Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der angebotenen oder
bestellten Waren liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich
des Käufer. Evtl. anwendungstechnische Hinweise durch uns
gelten nur als Hinweis und befreien den Käufer nicht von
einer eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für
die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Die uns zur Lohnveredelung mit Lieferschein übergebenen
Materialien werden sorgfältig nach dem neuesten Stand der
Technik geprüft.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Bei angelieferter Meterware muß die Bearbeitungsseite am
Stück und Lieferschein gekennzeichnet sein. Kaschiermaterialien
müssen kantengerade breit gerollt , ohne Doublier- und sonstige
Falten kaschierfertig und -fähig auf Hülsen angeliefert
werden.
Vorhandene Schuß- und Kett- bzw. Maschenverzüge, Spannungsunterschiede
im Stoff und den Leisten, in die Stücke eingerollte Fremdkörper,
Flusen, Fäden usw. können von uns nicht beseitigt werden.
Die zu kaschierenden Materialien dürfen keine kaschierhemmenden
und keine in der Kaschiermasse lösbaren Farbstoffe und Avivagen
enthalten. Darüber hinaus dürfen wir bei laufenden Geschäftsbeziehungen
davon ausgehen, daß die Materialien und Avivagen nicht geändert
werden.
Die zu kaschierenden Materialien müssen in der Zusammensetzung
der Grundstoffe, der Farben und der Avivagen für die notwendigen
Prozeßtemperaturen und chemischen Reaktionen geeignet sein.
Unbeschadete Bestimmungen über die Gewährleistung sowie
andere in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen
gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten
folgendes:
Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung
eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche
drei Wochen nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz
verlangen.
Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten
geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei
Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB) sowie der
Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) ist auf
das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht
oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB)
ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
(Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen
würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist
der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges
des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
7.
Zahlung
Die Preisberechnung erfolgt am Sitz des Lieferanten in Euro
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart wurde, wie
folgt zahlbar:
§ innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
§ innerhalb 30 Tagen rein netto.
Wechsel und Schecks werden nach gegenseitiger Absprache
zahlungshalber angenommen.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen
Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Fälligkeitszinsen
verwendet.
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Fälligkeitszinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich
Fälligkeitszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung
aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet.
Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Rückstand
oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende
Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag unter Fortfall
des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den
Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt
sämtliche anderweitig bestehende Forderungen des Lieferanten
gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele
verfallen. Das selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung
bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen
ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen
ausgeschlossen.
Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden,
egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung
fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß
gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen
den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
8.
Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher
auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf bereits bezahlte
Ware, wenn noch Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen
offen stehen.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
umbilden, verarbeiten oder veräußern. Jede Pfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen ist unzulässig. Bei Pfändung dieser Ware durch
Dritte muss uns der Käufer unverzüglich Anzeige machen.
Die Be- und Verarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne
das für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die von
uns gelieferte Vorbehaltsware bleibt daher unter Ausschluß
der Folgen des 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand
und auch als Fertigware unser Eigentum. Die vom Eigentumsvorbehalt
erfasste Ware darf der Käufer nur im Rahmen seines normalen
Geschäftsbetriebes veräußern.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
Für den Fall der Veräußerung der Ware oder des neuen Produktes
vor vollständigem Zahlungsausgleich tritt uns der Käufer
schon jetzt in Höhe unserer Forderung seine Kaufpreisforderungen
ab. Der Verkaufspreis tritt in diesem Falle an die Stelle
der Ware.
Wir werden die abgetrennten Forderungen, solange der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen
die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen,
solange wir ihm keine andere Anweisung geben.
Sofern wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes von dem
Recht der Rücknahme der Ware Gebrauch machen, ist darin
ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zu sehen.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden
Absätze den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen
Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der
Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe
von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich
auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer
angerechnet.
9. Allgemeines
Von vorstehenden Bedingungen abweichende Bestätigungen und
Bedingungen der Auftraggeber sind für uns nicht verbindlich,
auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
Von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen
unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
Auftraggeber, die unsere Bedingungen nicht anerkennen wollen,
müssen den Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich ablegen.
Unsere einmal übersandten Bedingungen sind auch für alle
Folgeaufträge der Auftraggeber an uns verbindlich.
Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam
sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine
andere ersetzt werden, welche ihren beabsichtigten wirtschaftlichen
Erfolg am nächsten kommt.
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